Rechtsgrundlage der obligatorischen Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)” vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.
Diese Regeln gelten seit dem 10. September 2008 auch für Fahrer von Kraftomnibussen im Straßenpersonenverkehr. Um die Tätigkeit auszuüben,brauchen Neueinsteiger neben dem Führerschein eine Grundqualifikation. Bereits qualifizierte Fahrer müssen im 5-Jahres-Rythmus eine Weiterbildung absolvieren.
Ab dem 10. September 2009 gelten diese Vorschriften auch für alle Kraftfahrer im Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Alle Kraftfahrer mit Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht müssen sich ab dann verpflichtend weiterqualifizieren.
A. Pflicht zur Grundqualifikation I. Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind oder - Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder
eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
- Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)