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Sachverhalt:
Ein Auszubildender Koch wurde im Verlaufe des Ausbildungsverhältnisses im Umfang von insgesamt 144 Stunden über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus beschäftigt. Dabei war er mit der Zubereitung von Speisen und kalten Büfetts betraut. Der ausbildende Betrieb vergütete diese Mehrarbeit auf der Grundlage der vereinbarten Ausbildungsvergütung mit einem Stundenlohn von 2,77 –. Der Auszubildende verlangte hingegen, wie ein Facharbeiter, mindestens aber wie ein Küchenhelfer mit 6,83 – pro Stunde vergütet zu werden. Nach seiner Auffassung ist die Mehrarbeit nicht Bestandteil des Ausbildungsverhältnisses gewesen.
Aus der Urteilsbegründung:
Die Richter teilten diese Auffassung nicht. Sie stellten fest, dass das Zubereiten von Speisen und das Zubereiten von kalten Büfetts Teil des Ausbildungsberufsbildes Koch/ Köchin ist. Es ging nicht etwa um das Abdecken zusätzlichen oder sachfremden Beschäftigungsbedarfs im Betrieb. Die in diesem Rahmen geleisteten Überstunden (hier: eine pro Woche) sind natürlich "besonders zu vergüten". Ein Arbeitslohn im Rechtssinne wird hingegen nicht geschuldet. Dafür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
Der Anspruch auf die besondere Vergütung der Mehrarbeit ergibt sich allein aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Gemäß § 17 Abs. 3 BBiG ist eine besondere Vergütung zu bezahlen, wenn der Auszubildende über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehend beschäftigt wird. Im vorliegenden Fall hatte der ausbildende Betrieb die besondere Vergütung korrekt entrichtet. Das war für die Stunde der Betrag, der sich bei Teilung der monatlichen Gesamtvergütung durch die Zahl der Beschäftigungsstunden ergibt. Da die zugrunde gelegte Ausbildungsvergütung auch angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 BBiG war, hat der Auszubildende keine weitergehenden Ansprüche auf eine höhere Vergütung.
Auswirkung auf die Praxis:
Das LAG Sachsen bestätigt mit dem Urteil die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Charakter der Ausbildungsvergütung. Danach ist die Ausbildungsvergütung weniger eine Arbeitsvergütung, sondern eher eine Art Unterhaltsbeitrag für den Auszubildenden.
Das Urteil führt das Aktenzeichen 9 Sa 269/07.
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