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AUS- UND WEITERBILDUNG

Weiterbeschäftigung | Azubis

Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a BetrVG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den gemäß § 78 a BetrVG bestehenden Weiterbeschäftigungsanspruch von Auszubildenden, die Mitglied einer Jugend- und Arbeitsvertretung sind, konkretisiert.

Gemäß § 78 a BetrVG gilt zwischen diesen Auszubildenden und den Arbeitgebern nach Ende des Ausbildungsvertrages ein Dauerarbeitsverhältnis als begründet, wenn die Auszubildenden das rechtzeitig verlangen. Die Arbeitgeber können allerdings die Auflösung der Dauerarbeitsverhältnisse beantragen, wenn für sie eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

Im konkreten Fall war dem Unternehmen i. E. die Weiterbeschäftigung der Auszubildenden nicht gemäß § 78 a BetrVG zumutbar.

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DOKUMENT-NR. 13279

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