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AUS- UND WEITERBILDUNG

Bauwerksmechaniker/-in für Abbruch und Betontrenntechnik

Ausbildungsdauer

3 Jahre

Arbeitsgebiet

Bauwerksmechaniker/-innen für Abbruch und Betontrenntechnik arbeiten sowohl im Bestand und im Neubau als auch in der Sanierung, Modernisierung und Instand-setzung von technischen Anlagen, Bauwerken und Bauwerksteilen. Sie führen dort Abbrucharbeiten, den planmäßigen Rückbau sowie Bohr- und Trennarbeiten durch.

Berufliche Qualifikationen

Bauwerksmechaniker/-innen für Abbruch und Betontrenntechnik

  • führen Arbeiten anhand technischer Unterlagen und Arbeitsaufträgen allein und in Kooperation mit anderen selbstständig durch,
  • planen und koordinieren ihre Arbeit, stimmen sich mit den am Bau Beteiligten ab,
  • richten Baustellen ein,
  • ergreifen Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz auf der Baustelle.
  • Sie prüfen ihre Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung,
  • dokumentieren sie,
  • führen qualitätssichernde Maßnahmen durch,
  • berechnen die erbrachte Leistung
  • übergeben die geräumte Baustelle.

Inhalte der Berufsausbildung

  • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  • Umweltschutz,
  • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
  • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
  • Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
  • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  • Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
  • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
  • Herstellen von Putzen,
  • Herstellen von Estrichen,
  • Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
  • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
  • Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,
  • Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten,
  • Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geraten,
  • Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen,
  • Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien,
  • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

Ab 2009 muss der Auszubildende nicht mehr die Fähigkeit haben, Baumschinen im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, denn dies hätte den Erwerb einer entsprechenden Fahrerlaubnis voraus gesetzt. Die neue Formulierung in der Verordnung (BGBl 2009, Teil 1, Nummer 10, Seite 399 vom 27.02.2009) besagt nun, dass "Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs" zu führen sind. Damit entfällt die Pflicht zum Erwerbe der Fahrerlaubnis.

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DOKUMENT-NR. 14650

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