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AUS- UND WEITERBILDUNG

Verlängerung der Ausbildung

In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können z. B. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere Ausfallzeiten, die vom Ausbildenden nicht zu vertreten sind, sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden. Die Gründe sind der IHK schriftlich mitzuteilen.

Vor einer Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit sind die Beteiligten zu hören.

Neues Urteil zur Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 23. September 2004 den Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach Paragraph 14 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) - im neuen BBiG Paragraph 21 Absatz 3 - konkretisiert. Dort ist festgelegt, dass ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, vom Ausbildenden verlangen kann, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung fortgesetzt wird. Umstritten war bisher, innerhalb welcher Frist der Auszubildende das Weiterbeschäftigungsverlangen erklären muss.

Das Gericht stellte klar, dass vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit keine Fristbindung besteht, um den Verlängerungsanspruch geltend zu machen. Wünscht der Auszubildende noch während der restlichen Laufzeit des Berufsausbildungsverhältnisses dessen Fortsetzung, so kann die Verlängerung unabhängig davon angenommen werden, wie lange der Auszubildende vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung Kenntnis hat.

Mache der Auszubildende seinen Verlängerungsanspruch aber erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, so das Gericht, verlängere sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich gestellt werde. Der Auszubildende muss hier mitwirken. Dies erfordert, dass der Auszubildende unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit erklärt, sein Ausbildungsverhältnis verlängern zu wollen. Ob ein Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden sei, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Bemessung der Frist muss berücksichtigt werden, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich klar werden muss, ob er die Ausbildung überhaupt und ob er sie in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortführen will. An dieser Stelle hat das BAG bestehende Unklarheiten leider nicht beseitigt.

Quelle: B7/wus/DIHK

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